I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und
Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des
Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). AGB des
Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der
Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer
seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht
werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller
das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in
diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk
ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt
der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;
dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder
der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hatte dies
ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn der
Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den
Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen
Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller-
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist
- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges
von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehen den Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach
einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und
andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete,trockene und verschließbare Räume und für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände,
so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder
des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die
Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in
Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl
des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren
in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes
gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen
des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des
Bestellers in einem Umfang zurück behalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer
gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als
in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der
in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner
ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für
die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im
Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass
der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art.
IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2
geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche
des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr
(z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.
Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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